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   VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439   

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VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439 (https://dejure.org/2020,18959)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.05.2020 - 10 B 20.439 (https://dejure.org/2020,18959)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 10 B 20.439 (https://dejure.org/2020,18959)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    LStVG Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 u. 3; LStVG Art. 37 Abs. 1, Art. 37 Abs. 4; KampfhundeVO § 1 Abs. 2; BayVwVfG Art. 49; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
    Rechtmäßiger Widerruf eines Negativzeugnisses betreffend Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes

  • rewis.io

    Rechtmäßiger Widerruf eines Negativzeugnisses betreffend Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477

    Haltung eines Kampfhundes - einstweiliger Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439
    Nachdem das Verwaltungsgericht Regensburg das Verfahren mit Beschluss vom 4. März 2020 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen hatte, lehnte der Senat den Antrag mit Beschluss vom 19. März 2020 ab (Az. 10 AS 20.477).

    Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen (auch in den Verfahren 10 CS 19.180, 10 ZB 19.2393 und 10 AS 20.477) Bezug genommen.

    a) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 19. März 2020 im Verfahren 10 AS 20.477 ausgeführt hat, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der der Kläger die Rechtswidrigkeit des Widerrufs des Negativattests mit Nr. 2 des Bescheids vom 26. November 2018 feststellen lassen möchte, - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht ohne Weiteres wegen eines fehlenden Fortsetzungsfeststellunginteresses unzulässig.

    Der Senat hält insofern an seiner im Beschluss vom 19. März 2020 im Verfahren 10 AS 20.477 ausführlich begründeten Auffassung fest, dass die Widerrufsentscheidung insbesondere aufgrund der aktenkundigen Beißvorfälle am 1. und 29. August 2018 und der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 21. November 2018 rechtmäßig war, weil es am nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO erforderlichen Nachweis fehlte, dass der Hund des Klägers keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweise und die Beklagte daher auf Grund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen berechtigt gewesen wäre, das Negativzeugnis nicht zu erteilen, und dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG).

    Auch insoweit hält der Senat an seiner in den Beschlüssen vom 27. Februar 2019 (10 CS 19.180) und 19. März 2020 (10 AS 20.477) dargestellten Auffassung fest, dass die Beklagte diese Anordnungen tatbestandlich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG stützen konnte, weil dadurch die Ordnungswidrigkeit der ungenehmigten Haltung eines Kampfhundes (Art. 37 Abs. 4 StVG) unterbunden wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 24; B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13) und dass dies unabhängig davon gilt, ob hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten oder den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen wäre.

    Wie der Senat bereits im Beschluss vom 19. März 2020 (10 AS 20.477) dargelegt hat, haben beide gutachterlichen Stellungnahmen erkennbar einen unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 10 CS 19.180

    Untersagung der Kampfhundehaltung ohne erforderliche Erlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 27. Februar 2019 (Az. 10 CS 19.180) zurück.

    Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen (auch in den Verfahren 10 CS 19.180, 10 ZB 19.2393 und 10 AS 20.477) Bezug genommen.

    Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 auf seine entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung im Verfahren 10 CS 19.180 verweist, setzt er lediglich seine eigene Würdigung des Sachverhaltes an die Stelle der Einschätzung des Amtstierarztes, ohne die Einschätzung des Amtstierarztes (und ihm folgend der Beklagten) durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

    Auch insoweit hält der Senat an seiner in den Beschlüssen vom 27. Februar 2019 (10 CS 19.180) und 19. März 2020 (10 AS 20.477) dargestellten Auffassung fest, dass die Beklagte diese Anordnungen tatbestandlich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG stützen konnte, weil dadurch die Ordnungswidrigkeit der ungenehmigten Haltung eines Kampfhundes (Art. 37 Abs. 4 StVG) unterbunden wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 24; B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13) und dass dies unabhängig davon gilt, ob hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten oder den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen wäre.

  • VGH Bayern, 30.01.2018 - 10 CS 17.2335

    Umfassendes Hundehaltungsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439
    Auch insoweit hält der Senat an seiner in den Beschlüssen vom 27. Februar 2019 (10 CS 19.180) und 19. März 2020 (10 AS 20.477) dargestellten Auffassung fest, dass die Beklagte diese Anordnungen tatbestandlich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG stützen konnte, weil dadurch die Ordnungswidrigkeit der ungenehmigten Haltung eines Kampfhundes (Art. 37 Abs. 4 StVG) unterbunden wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 24; B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13) und dass dies unabhängig davon gilt, ob hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten oder den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen wäre.

    Wie der Senat bereits im Beschluss vom 19. März 2020 (10 AS 20.477) dargelegt hat, haben beide gutachterlichen Stellungnahmen erkennbar einen unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 20.11.1997 - 5 C 1.96

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;; Erstattungsanspruch, öffentlich-

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439
    Der Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit auf diese Weise festgestellt wurde, kann auch nicht mehr in Bestandskraft erwachsen (BVerwG, U.v. 20.11.1997 - 5 C 1/96 - NVwZ 1998, 734; U.v. 31.1.2002 - 2 C 7/01 - NVwZ 2002, 853).
  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 7.01

    Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439
    Der Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit auf diese Weise festgestellt wurde, kann auch nicht mehr in Bestandskraft erwachsen (BVerwG, U.v. 20.11.1997 - 5 C 1/96 - NVwZ 1998, 734; U.v. 31.1.2002 - 2 C 7/01 - NVwZ 2002, 853).
  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459

    Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439
    Auch insoweit hält der Senat an seiner in den Beschlüssen vom 27. Februar 2019 (10 CS 19.180) und 19. März 2020 (10 AS 20.477) dargestellten Auffassung fest, dass die Beklagte diese Anordnungen tatbestandlich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG stützen konnte, weil dadurch die Ordnungswidrigkeit der ungenehmigten Haltung eines Kampfhundes (Art. 37 Abs. 4 StVG) unterbunden wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 24; B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13) und dass dies unabhängig davon gilt, ob hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten oder den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen wäre.
  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439
    Das (künftige) Verhalten von Hunden ist generell nicht zuverlässig berechenbar (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 18; B.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06

    Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439
    Rechtsschutz wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (nur noch) dann gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat; die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 6 B 61.06 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 14.06.2019 - 7 B 25.18

    Mündliche Verhandlung; Schriftsatzfrist; Verwirkung; Vorverfahren; Widerspruch;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439
    Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK (allgemein hierzu etwa BVerwG, B.v. 14.6.2019 - 7 B 25/18 - juris Rn. 10) gebietet in der vorliegenden Konstellation nichts anderes.
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439
    Ein besonderes Rechtsschutzinteresse wird insbesondere anerkannt, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen, eine fortwirkende Beeinträchtigung durch den an sich beendeten Eingriff zu beseitigen oder wenn es sich um den Fall eines tiefgreifenden, nach seiner Eigenart jedoch kurzfristig erledigten Grundrechtseingriffs handelt (BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - juris Rn. 46 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966

    Hundehaltung; Labrador; Leinenzwang

  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477

    Haltung eines Kampfhundes - einstweiliger Rechtsschutz

    Das Verfahren wird als Berufungsverfahren (10 B 20.439) fortgeführt.

    Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen (auch in den Verfahren 10 CS 19.180, 10 ZB 19.2393, 10 CS 20.274 und 10 B 20.439) Bezug genommen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO das zuständige Gericht der Hauptsache, weil bei ihm das Berufungsverfahren (10 B 20.439) hinsichtlich des Ausgangsbescheids vom 26. November 2018 anhängig ist (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auf. 2019, § 80 Rn. 200).

  • VGH Bayern, 15.01.2024 - 10 CS 23.1873

    Untersagung der Haltung eines Hundes, vorläufige Haltungserlaubnis, Kampfhund der

    b) Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Haltungsuntersagung der Antragsgegnerin zu Recht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt werden durfte, weil die Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Haltung ihrer Hündin ohne die hierfür nach Art. 37 Abs. 1 LStVG erforderliche Erlaubnis (fortwährend) eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG begeht, zu deren Unterbindung die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ermächtigt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 10 B 20.439 - juris Rn. 32; B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 24; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 1.10.2023, LStVG Art. 18 Rn. 180 ff.).
  • VGH Bayern, 24.05.2022 - 10 CS 22.865

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation nicht doch zu aggressivem Verhalten des Hundes kommt, durch eine derartige Begutachtung regelmäßig nicht aufgezeigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 10 B 20.439 - juris Rn. 21; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 18; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 24).
  • VG Ansbach, 11.03.2022 - AN 15 S 21.2231

    Rechtmäßige Anordnungen zur Hundehaltung wegen konkreter Gefahr

    Das (künftige) Verhalten von Hunden ist generell nicht zuverlässig berechenbar (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 10 B 20.439 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.06.2022 - 10 CS 22.982

    Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Hundehaltungsanordnung

    Außerdem stellen selbst Sachverständigengutachten und Wesenstests nur eine Momentaufnahme dar und besagen lediglich, dass ein Hund in der geprüften Situation zu diesem Zeitpunkt kein gesteigert aggressives Verhalten gezeigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 10 B 20.439 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 10 CS 22.464

    Widerruf eines Negativzeugnisses und damit korrespondierend Untersagung der

    Abgesehen davon, dass solche Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur eine Momentaufnahme darstellen und lediglich besagen, dass ein Hund in der geprüften Situation zu diesem Zeitpunkt kein gesteigert aggressives Verhalten gezeigt hat und deshalb eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation nicht doch zu aggressivem Verhalten des Hundes kommt, durch eine derartige Begutachtung regelmäßig nicht aufgezeigt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 10 B 20.439 - juris Rn. 21; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 18; B.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 24), wird die Aussagekraft des vorliegenden Gutachtens schon dadurch entscheidend gemindert, dass das Gutachten letztlich nicht nachvollziehbar erklären kann, wie es zu dem Beißvorfall vom 16. September 2021 kommen konnte.
  • VGH Bayern, 25.04.2023 - 10 CS 23.506

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Haltung eines Hundes

    a) Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Haltungsuntersagung der Antragsgegnerin zu Recht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt werden durfte, weil der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Haltung seines Hundes ohne die hierfür nach Art. 37 Abs. 1 LStVG erforderliche Erlaubnis (fortwährend) eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG begeht, zu deren Unterbindung die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ermächtigt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 10 B 20.439 - juris Rn. 32; B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 24; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.1.2023, LStVG Art. 18 Rn. 180 ff.).
  • VGH Bayern, 08.03.2023 - 10 CS 22.2549

    Untersagung der Haltung eines Kampfhundes

    Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Haltungsuntersagung der Antragsgegnerin zu Recht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt werden durfte, weil die Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Haltung ihres Hundes "Ty." ohne die hierfür nach Art. 37 Abs. 1 LStVG erforderliche Erlaubnis (fortwährend) eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG begeht, zu deren Unterbindung die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ermächtigt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 10 B 20.439 - juris Rn. 32; B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 24; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.1.2023, LStVG Art. 18 Rn. 180 ff.).
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